Satzung des Pop-Chors “Spirit in Motion“

Vorbemerkung

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung eine einheitliche Bezeichnung für die männliche und weibliche Form oder eine männliche Bezeichnung verwendet. Alle in männlicher Form gemachten Aussagen gelten selbstverständlich auch in gleicher Weise für Frauen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Spirit in Motion“ und hat seinen Sitz in 67307 Göllheim.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs. Zur Erreichung der Ziele hält er regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte sowie andere musikalische Veranstaltungen und stellt sich so in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll zusätzlich dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er duldet in seinen Reihen insbesondere keine parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Bewegungen.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, noch erhalten sie die eingezahlten Beiträge zurück.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen gemäß § 16 dieser Satzung verteilt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus singenden und ggf. zusätzlich auch fördernden Mitgliedern. Voraussetzung für die Aufnahme als singendes Mitglied ist die Erfüllung bestimmter vom Vorstand festgelegter Kriterien. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Zweck des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat den vom Vorstand erstellten Aufnahmeantrag ordnungsgemäß auszufüllen und an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Mit dem Aufnahmeantrag erklärt das Mitglied ausdrücklich seine Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung seiner Daten zu Vereinszwecken nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres. Rückständige Beiträge sind zu begleichen.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, aus folgenden Gründen vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  4. wegen vereinsschädigenden Verhaltens
  5. wegen grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
  6. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  7. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Für einen Vereinsausschluss ist mindestens eine Zweidrittel-Mehrheit im Vorstand notwendig.

§ 5 Rechtsmittel

  1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3, Abs. 2) oder den Ausschluss aus dem Verein (§ 4, Abs. 3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.
  2. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig bindend.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben den Zweck des Vereins zu unterstützen und zu fördern.

§ 7 Beiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Dieser ist als Jahresrate im Voraus fällig. Über Beitragsermäßigungen entscheidet im Einzelfall der Vorstand auf entsprechenden Antrag.

§ 8 Organe des Vereines

          Organe des Vereines sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern und dem Vorstand nach § 10 zusammen.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit persönlicher Einladung oder Rundmail. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  4. Sollte eine Präsenzveranstaltung aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich sein, kann die Mitgliederversammlung verschoben oder über eine geeignete Online-Plattform abgehalten werden. Beschlussfassungen sind in diesem Fall auch ohne persönliche unmittelbare Wahl zulässig und gültig.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  6. der Vorstand beschließt oder
  7. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  8. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
  9. Bericht des Vorstands
  10. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  11. Entlastung des Vorstands
  12. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  13. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  14. Satzungsänderungen, soweit anstehend
  15. Verschiedenes
  16. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  17. Beschluss über Festlegung und Änderung der Satzung
  18. Entgegennahme von Jahresbericht und Kassenbericht
  19. Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes
  20. Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren
  21. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 16 dieser Satzung
  22. Entscheidung über Einsprüche nach § 5 dieser Satzung
  23. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  24. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ausnahmen hiervon bilden Beschlüsse zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins: Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des § 16 dieser Satzung.
  25. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  26. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind bis 7 Tage vor dem in der Einladung genannten Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der um zusätzliche Personen zu einem Gesamtvorstand erweitert werden kann. Grundsätzlich ist auch die musikalische Leitung in den Vorstand wählbar.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
  3. Der Gesamtvorstand besteht aus:
  4. dem geschäftsführenden Vorstand sowie üblicherweise, aber nicht zwingend,
  5. zwei Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder
  6. der musikalischen Leitung

Eine Gesamtzahl von 7 Vorstandsmitgliedern sollte möglichst nicht unterschritten werden.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist dabei alleinvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Er sorgt auch für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann darüber beschließen, dass ehrenamtlich Tätige jene entstandenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten für den Zweck des Vereins stehen, vom Verein ersetzt bekommen.
  4. Der Vorstand legt die Kriterien fest, die zu erfüllen sind, um ein singendes Mitglied zu werden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit absoluter Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Beim Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein gelten die Bestimmungen des § 4 dieser Satzung; beim Beschluss der Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen des § 10, Abs. 10 dieser Satzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  7. Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Vorstand einstimmig beschließt.

§ 11 Der Chorleiter

          Die Berufung und Vergütung des Chorleiters obliegen dem Vorstand.

§ 12 Protokollieren der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der 1. Vorsitzende erhält eine Abschrift des Protokolls.

§ 13 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Stimmberechtigt sind alle singenden Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  3. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar sowie grundsätzlich auch die musikalische Leitung.
  4. Wenn bei einer Wahl mit absoluter Mehrheit (§ 9, Abs. 9, § 10, Abs. 9) über mehr als zwei Vorschläge abzustimmen ist, ist wie folgt vorzugehen:

Wenn im ersten Wahlgang kein Vorschlag eine absolute Mehrheit erzielen kann, wird der Vorschlag, auf den die wenigsten gültigen Stimmen entfallen sind, eliminiert und im folgenden Wahlgang nicht mehr zur Abstimmung gestellt. Diese Vorgehensweise (Eliminierung des Vorschlags mit den jeweils wenigsten gültigen Stimmen) wird so lange wiederholt, bis für einen der verbleibenden Vorschläge eine absolute Mehrheit erzielt wird.

Bei Stimmengleichheit der stimmschwächsten Vorschläge ist zunächst eine Stichwahl nur zwischen diesen beiden stimmschwächsten Vorschlägen durchzuführen. Der Vorschlag, auf den in dieser Stichwahl die wenigsten Stimmen entfallen, wird im Weiteren nicht mehr berücksichtigt.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
  3. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat

oder

  1. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Die Versammlung bestimmt auch die Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Protestantische Kirchengemeinde Göllheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist nach Bekanntwerden durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21.08.2020 in Göllheim genehmigt und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Göllheim, den 21. August 2020